E-Scooter: Wissenswert und neu ab Mai 2026
- 1. Mai
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 5. Mai
Aus aktuellem Anlass und der Vielzahl an Beschwerden in unserer Gemeinde informiert die Marktgemeinde Zillingdorf zum Thema E-Scooter.
Bitte beachten Sie die ab 1. Mai 2026 geltenden neuen Regeln für E-Bike, E-Scooter und E-Moped:
Für die Fahrt mit E-Scootern gilt ab 1. Mai 2026

Helmpflicht für Personen unter 16 Jahren
Verpflichtende Ausrüstung mit Klingel und Blinker
Alkoholgrenze von 0,5 Promille
Mitnahme von Personen am E-Scooter ist nicht erlaubt
Taschen / Rücksäcke am Lenker oder Trittbrett sind verboten
Allgemeines

Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. BenützerInnen von Elektro-Scootern müssen alle für RadfahrerInnen geltenden Verhaltensvorschriften beachten.
Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Sie dürfen auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren, bei fehlenden Radwegen auf der Fahrbahn, jedoch nicht auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen.
Wo darf man fahren?
Erlaubt: Radwege, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen, Begegnungszonen (mit Rücksicht).
Fahrbahn erlaubt: Wenn keine Radinfrastruktur vorhanden ist.
Verboten: Gehsteige, Gehwege und Schutzwege.
Ausrüstung
Elektro-Scooter sind mit
wirksamer Bremsvorrichtung
Klingel oder Hupe
weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
gelben Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien auf der Seite
Blinklichtern auf den Enden der Lenkgriffe, mit
gelbem Licht nach vorne und nach hinten und
einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute
und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit
einem hellleuchtenden Scheinwerfer nach vorne (weißes, ruhendes Licht) und
einem roten Rücklicht
auszurüsten.
Wichtige Verhaltensregeln:
Rücksichtnahme: Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet oder behindert werden.
Tuning: Das illegale "Tuning" – also Veränderungen zur Erhöhung der Geschwindigkeit oder Leistung über die zulässigen Grenzen hinaus – kann zu hohen Bußgeldern und weiteren Strafen führen, da diese Scooter dann nicht mehr als Fahrräder gelten, wie die Bundesministerium für Inneres betont.
Verboten ist insbesondere auch,
eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen, während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren, ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.
Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.
Kinder unter 16 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.
Achtung
Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.




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